Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufberatung, EV-Kaufcheck und Kaufbegleitung
Hinweis zur Einbeziehung
Diese AGB gelten nur, wenn Guwadi bei Vertragsschluss auf sie hinweist, der Auftraggeber sie in zumutbarer Weise einsehen kann und ihrer Geltung zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Auftrag gehen diesen AGB vor.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über entgeltliche Leistungen von Guwadi in den Bereichen Kaufberatung, Prüfung gebrauchter Elektrofahrzeuge, Fahrzeughistorienprüfung, optionale Batterietests, organisatorische Kaufabwicklung, Preisverhandlung sowie Fahrzeugsuche und Rundum-Begleitung.
1.2 Vertragspartner des Auftraggebers ist Klaus Weisgerber, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Guwadi, soweit im individuellen Auftrag oder Angebot nichts anderes angegeben ist. Anschrift und Kontaktdaten ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, der Rechnung oder dem Impressum.
1.3 Auftraggeber im Sinne dieser AGB können Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Guwadi ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.4 Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Auftrag, dem angenommenen Angebot und den dort ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Kommunikation
2.1 Darstellungen auf der Website, in sozialen Medien oder in allgemeinen Preisübersichten sind noch kein verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein konkretes Angebot von Guwadi annimmt oder Guwadi einen Auftrag des Auftraggebers ausdrücklich bestätigt.
2.2 Die Annahme und Bestätigung können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail, Messenger oder elektronischem Auftragsformular.
2.3 Der Auftraggeber hat die für die Leistung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Fahrzeug, Inserat, Standort, Verkäufer, gewünschter Leistungsumfang, bekannte Fristen und besondere Prüfinteressen.
2.4 Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern stellt Guwadi die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen und eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
3. Allgemeine Leistungsgrundsätze
3.1 Guwadi erbringt die vereinbarten Leistungen unabhängig im Interesse des Auftraggebers und erhält keine Verkaufsprovision vom Fahrzeugverkäufer.
3.2 Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung des konkret vereinbarten Leistungsumfangs. Soweit nach Art der beauftragten Einzelleistung ein bestimmter Erfolg oder ein konkret definiertes Arbeitsergebnis geschuldet ist, richten sich die Rechte des Auftraggebers ergänzend nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine Garantie für den Kauf eines bestimmten Fahrzeugs, dessen Mangelfreiheit, eine bestimmte Batteriekapazität, eine bestimmte Preisreduzierung, eine bestimmte Restwertentwicklung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg wird nicht übernommen.
3.3 Guwadi darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen und externe Dienstleister einsetzen. Soweit eine namentlich bezeichnete Fremdleistung, insbesondere ein externer Batterietest oder Datenbankbericht, Vertragsbestandteil ist, bleibt Guwadi für die ordnungsgemäße Auswahl, Beauftragung und Übermittlung im gesetzlichen Umfang verantwortlich; die inhaltliche Aussagekraft fremder Messungen und Daten bestimmt sich nach deren technischer Methodik und Datenbasis.
3.4 Guwadi ist weder Verkäufer noch Vertragspartei des Fahrzeugkaufvertrags und handelt nicht im Namen oder Interesse des Fahrzeugverkäufers. Der Fahrzeugkaufvertrag kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Fahrzeugverkäufer zustande. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers erfolgt nur aufgrund einer gesonderten, inhaltlich begrenzten Vollmacht.
4. Kaufberatung kompakt
4.1 Die Kaufberatung kompakt umfasst eine individuelle Beratung von regelmäßig 30 bis 45 Minuten zu dem im Auftrag festgelegten Anliegen. Sie ersetzt keine Vor-Ort-Prüfung eines Fahrzeugs und keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
4.2 Bestellt derselbe Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Durchführung einer vollständig bezahlten Kaufberatung kompakt einen EV-Kaufcheck, werden einmalig 49,00 Euro brutto auf den Preis dieses EV-Kaufchecks angerechnet. Eine Barauszahlung oder Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der EV-Kaufcheck nicht zustande kommt oder später wirksam rückabgewickelt wird.
5. EV-Kaufcheck: Umfang und Grenzen
5.1 Der EV-Kaufcheck ist eine unabhängige, zerstörungsfreie Zustandsprüfung eines gebrauchten Elektrofahrzeugs zum Zeitpunkt und unter den Bedingungen des Prüftermins. Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach dem Auftrag und der einbezogenen Leistungsbeschreibung.
5.2 Der EV-Kaufcheck kann insbesondere eine Sicht- und Funktionsprüfung zugänglicher Bereiche, Lackschichtmessung, Auswertung verfügbarer Unterlagen, rein lesende OBD-/Steuergeräte-Diagnose, Bewertung technisch zugänglicher EV-/BMS-/HV-Daten, Fahrzeughistorienprüfung, Probefahrt und Fotodokumentation umfassen. Einzelne Prüfschritte werden nur durchgeführt, wenn sie vereinbart, technisch möglich, rechtlich zulässig und vom verfügungsberechtigten Verkäufer oder Ansprechpartner gestattet sind.
5.3 Es erfolgen keine Demontage, keine Öffnung geschlossener Bauteile, keine Reparatur, keine Codierung, keine Programmierung, kein Löschen von Fehlerspeichern, kein Service-Reset und keine Veränderung von Software, Einstellungen oder Fahrzeugdaten. Nicht oder nur mit Spezialprüfständen, Demontage, Langzeitmessung oder Laboranalyse erkennbare Umstände sind nicht Gegenstand des gewöhnlichen Kaufchecks.
5.4 Der Check ist keine Hauptuntersuchung, keine amtliche Prüfung, kein Sachverständigengutachten über Schadenhöhe oder Fahrzeugwert und keine Garantie für Mangelfreiheit. Er ersetzt insbesondere keine Prüfung durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, soweit eine solche für den Zweck des Auftraggebers erforderlich ist.
5.5 Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf den Prüfzeitpunkt. Verdeckte, sporadische, manipulierte, nach dem Prüftermin entstehende oder unter den konkreten Prüfbedingungen nicht erkennbare Mängel können trotz sorgfältiger Prüfung unentdeckt bleiben.
5.6 Ist ein vereinbarter Prüfschritt wegen fehlender Zustimmung des Verkäufers, fehlender Unterlagen, unzureichendem Ladezustand, nicht fahrbereitem Fahrzeug, technischen Zugangsbeschränkungen, Witterung, Dunkelheit, Verschmutzung, Zeitvorgaben des Verkäufers oder sonstigen von Guwadi nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich, dokumentiert Guwadi dies im Bericht, soweit es für die Bewertung erheblich ist. Guwadi informiert den Auftraggeber, wenn dadurch die Aussagekraft wesentlich eingeschränkt wird.
6. Fahrzeughistorie, Batterie- und Drittdaten
6.1 Eine Fahrzeughistorienprüfung erfolgt ausschließlich anhand der im Auftrag bezeichneten oder zum Prüfzeitpunkt verfügbaren Quellen. Sie ist keine Zusicherung einer vollständigen oder lückenlosen Fahrzeughistorie. Fehlende Datenbankeinträge beweisen insbesondere nicht, dass kein Unfall, Schaden, Halterwechsel, Kilometerstandsproblem oder sonstiges Ereignis vorlag.
6.2 Werte zu Hochvoltbatterie, State of Health, Reichweite oder Zellzustand sind methoden-, software-, temperatur-, ladezustands- und fahrzeugabhängige Momentaufnahmen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, führt Guwadi keinen Ausbau, Kapazitäts-Langzeittest oder Labortest der Hochvoltbatterie durch.
6.3 Ein optionaler externer Batterietest, insbesondere AVILOO FLASH, ist eine gesondert zu beauftragende Fremdleistung und nur bei unterstützten Fahrzeugen sowie erfüllten technischen Voraussetzungen möglich. Der externe Bericht ergänzt die Standarddiagnose, ersetzt aber keine Garantie des Batterieherstellers und keine vollständige technische Zerlegung.
7. Termin, Verkäuferzustimmung und Mitwirkung
7.1 Guwadi kann auf Wunsch des Auftraggebers den Prüftermin mit dem Verkäufer abstimmen. Der Termin steht unter dem Vorbehalt, dass das Fahrzeug weiterhin verfügbar ist und der Verkäufer die erforderlichen Prüfhandlungen zulässt.
7.2 Der Auftraggeber hat Guwadi zur Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu berechtigen und alle ihm bekannten Einschränkungen mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber den Termin selbst organisiert, hat er dafür zu sorgen, dass eine verfügungsberechtigte Person anwesend ist und die vereinbarten Prüfschritte, insbesondere OBD-Auslesung, Lackschichtmessung, Fotodokumentation und Probefahrt, zulässt.
7.3 Der Auftraggeber bleibt für die Entscheidung verantwortlich, ob und zu welchen Bedingungen er das Fahrzeug kauft. Guwadi darf ohne gesonderte Vollmacht weder einen Kaufvertrag schließen noch eine Reservierung, Anzahlung, Preiszusage, Mängelvereinbarung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung für den Auftraggeber abgeben.
7.4 Verletzt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht und kann Guwadi deshalb nicht oder nur eingeschränkt leisten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Guwadi wird den Auftraggeber, soweit möglich, auf erkennbare Folgen hinweisen.
8. Probefahrt und Umgang mit dem Fahrzeug
8.1 Eine Probefahrt erfolgt nur mit Zustimmung des verfügungsberechtigten Verkäufers und unter Beachtung seiner Bedingungen. Vor Fahrtbeginn sind nach Möglichkeit Fahrerlaubnis, Zulassung und ausreichender Versicherungsschutz zu klären. Guwadi ist berechtigt, eine Probefahrt bei ungeklärtem Versicherungsschutz, erkennbaren Sicherheitsrisiken oder unzumutbaren Bedingungen abzulehnen.
8.2 Guwadi behandelt das Fahrzeug sorgfältig. Für Schäden während einer Probefahrt oder Prüfung gelten die gesetzlichen Haftungsregeln und die Haftungsregelung in Ziffer 14.
9. Bericht, Sofort-Ergebnis und Nutzung
9.1 Nach Maßgabe des Auftrags erhält der Auftraggeber eine mündliche oder digitale Kurzeinschätzung und/oder einen strukturierten Bericht. Ein vorläufiges Sofort-Ergebnis kann vor Fertigstellung des vollständigen Berichts erteilt werden; bei Widersprüchen geht der anschließend übermittelte vollständige Bericht vor.
9.2 Der Bericht dokumentiert den erkennbaren Zustand und die verfügbaren Informationen zum Prüfzeitpunkt. Bewertungen wie „Kaufen“, „mit Vorbehalt“ oder „nicht kaufen“ sind fachliche Empfehlungen auf Grundlage des dokumentierten Prüfstands; die Kaufentscheidung verbleibt beim Auftraggeber.
9.3 Der Bericht ist für den Gebrauch des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem geprüften Fahrzeug bestimmt. Er darf insbesondere an den Fahrzeugverkäufer sowie an unmittelbar beteiligte Berater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Finanzierer, Versicherer, Behörden oder Gerichte weitergegeben werden, soweit dies zur Kaufentscheidung, Vertragsabwicklung oder Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Eine öffentliche oder entgeltliche Weiterverbreitung, werbliche Nutzung oder inhaltliche Veränderung unter dem Namen Guwadi bedarf der vorherigen Zustimmung von Guwadi. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
10. Kaufabwicklung, Preisverhandlung und Vollmacht
10.1 Kaufabwicklung ist eine organisatorische Unterstützungsleistung nach positiver Kaufentscheidung des Auftraggebers. Sie kann insbesondere die Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle verfügbarer Fahrzeug- und Verkäuferdaten, die organisatorische Vorbereitung von Reservierung, Zahlung und Übergabe sowie allgemeine praktische Hinweise zu Kaufvertrag, Zulassung und Versicherung umfassen. Eine rechtliche Prüfung einzelner Vertragsklauseln, eine Rechts- oder Steuerberatung oder sonstige erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist nicht geschuldet. Guwadi übernimmt keine Gewähr für Erklärungen, Angaben oder Pflichten des Verkäufers.
10.2 Preisverhandlungen werden nur aufgrund eines gesonderten Zusatzauftrags geführt. Maßgeblich für eine Erfolgsvergütung sind ausschließlich die dort vereinbarte Ausgangsbasis, die nachweislich zusätzlich durch Guwadi erreichte Geldpreisreduzierung und der tatsächlich geschlossene Fahrzeugkaufvertrag. Sachleistungen, Zugaben, Finanzierungsänderungen, Garantien, Inzahlungnahmen oder sonstige Vorteile zählen nur, wenn dies im Zusatzauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
10.3 Soweit im Zusatzauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Erfolgsvergütung 25 Prozent der zusätzlich erreichten Geldpreisreduzierung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kommt kein Fahrzeugkaufvertrag zustande oder wird keine zusätzliche Geldpreisreduzierung erreicht, fällt keine Erfolgsvergütung an. Die feste Vergütung für andere beauftragte Leistungen bleibt unberührt.
10.4 Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers setzt eine gesonderte, inhaltlich begrenzte Vollmacht voraus. Guwadi hat die dort festgelegten Preisgrenzen, Bedingungen und Weisungen einzuhalten.
11. Fahrzeugsuche und Rundum-Begleitung
11.1 Inhalt, Suchprofil, Laufzeit, Vergütung, regionale Grenzen und Zahl der eingeschlossenen Vor-Ort-Prüfungen ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen Rundum-Auftrag.
11.2 Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Guwadi eine sorgfältige Suche und Begleitung, nicht jedoch das Auffinden oder den Erwerb eines Fahrzeugs mit sämtlichen Wunschmerkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Marktverfügbarkeit, Verkäuferentscheidungen und Preisentwicklung liegen außerhalb des Einflussbereichs von Guwadi.
11.3 Im Rundum-Auftrag enthaltene und nicht enthaltene Fremdkosten, weitere Fahrzeugprüfungen und optionale Batterietests werden im individuellen Auftrag ausgewiesen.
12. Preise, Fahrtgebiet und Zahlung
12.1 Es gilt der im angenommenen Angebot oder Auftrag ausgewiesene Gesamtpreis. Bei Verbrauchern werden Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern kann zusätzlich ein Nettopreis ausgewiesen werden.
12.2 Bei zonalen EV-Kaufcheck-Preisen ist die vereinbarte Anfahrt enthalten. Die Zuordnung zur Entfernungszone erfolgt anhand der einfachen Straßenentfernung vom im Angebot bezeichneten Ausgangsort in Würzburg zum Fahrzeugstandort nach einer üblichen Routenberechnung zum Zeitpunkt des Angebots. Der im konkreten Angebot bestätigte Endpreis ist verbindlich. Entfernungen über 200 Kilometer, außergewöhnliche Reisewege, Fähren, Maut, erforderliche Übernachtungen oder Auslandsfahrten bedürfen einer individuellen Preisvereinbarung.
12.3 Zusatzleistungen und Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie beauftragt oder nach den gesetzlichen Regeln zu ersetzen sind. Kostenpflichtige Optionen dürfen bei Verbrauchern nicht durch voreingestellte Auswahl vereinbart werden.
12.4 Vergütung und Zahlungszeitpunkt ergeben sich aus dem angenommenen Angebot oder Auftrag. Ist dort keine abweichende Zahlungsregelung getroffen, ist die Vergütung nach vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung und Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen. Guwadi darf den Beginn oder die Fortsetzung der Leistung von einer ausdrücklich vereinbarten Vorauszahlung abhängig machen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregeln.
13. Absage, Terminverlegung und Leistungsstörungen
13.1 Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Eine bloße Terminabsage ist nicht automatisch ein Widerruf; aus der Erklärung des Auftraggebers muss hervorgehen, ob nur der Termin verlegt oder der Vertrag beendet werden soll.
13.2 Beendet der Auftraggeber den Vertrag außerhalb eines bestehenden Widerrufsrechts oder nach dessen Erlöschen, richten sich Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Guwadi rechnet nur tatsächlich erbrachte Leistungen und nachweisbare, nicht mehr vermeidbare Aufwendungen ab; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht erhoben.
13.3 Ist das Fahrzeug ohne Verschulden von Guwadi nicht verfügbar, verweigert der Verkäufer den vereinbarten Prüfumfang oder fällt der Termin aus Gründen aus, die Guwadi nicht zu vertreten hat, wird Guwadi den Auftraggeber unverzüglich informieren und, soweit zumutbar, einen Ersatztermin oder eine angepasste Leistung anbieten. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
13.4 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, von Guwadi nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder für eine Partei unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.
14. Haftung
14.1 Guwadi haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Guwadi auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Ziffern 14.1 und 14.2 bleiben unberührt.
14.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Guwadi.
14.5 Für die Richtigkeit von Verkäuferangaben, Fahrzeugunterlagen oder Daten externer Datenbanken und Testanbieter haftet Guwadi nicht, soweit Guwadi deren Unrichtigkeit nicht kannte und bei Anwendung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt nicht erkennen musste. Die Haftung für eine fehlerhafte eigene Auswertung, Auswahl oder Übermittlung nach Maßgabe der Ziffern 14.1 bis 14.4 bleibt unberührt.
15. Mängelrechte
15.1 Soweit Guwadi ein konkretes Arbeitsergebnis schuldet und dieses mangelhaft ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.
15.2 Der Auftraggeber soll Guwadi erkennbare Beanstandungen zeitnah und möglichst konkret mitteilen, damit Guwadi den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls Nacherfüllung leisten kann. Gesetzliche Fristen, Rechte und Beweislastregeln werden dadurch nicht verkürzt oder verändert.
16. Widerrufsrecht für Verbraucher
16.1 Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
16.2 Soll Guwadi auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich. Bei vollständiger Leistungserbringung erlischt das Widerrufsrecht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einem Widerruf nach Leistungsbeginn kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung geschuldet sein.
16.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und die Kenntnisbestätigung zum möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts werden nicht allein durch die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt.
17. Datenschutz und Vertraulichkeit
17.1 Guwadi verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Datenschutzinformation.
17.2 Fotos, Diagnoseauszüge, Fahrzeugunterlagen und Kommunikationsdaten werden nur im für Auftrag, Dokumentation und gesetzliche Pflichten erforderlichen Umfang verarbeitet. Nicht erforderliche personenbezogene Daten Dritter sollen nicht erfasst werden.
17.3 Der Auftraggeber darf Guwadi nur solche personenbezogenen Daten und Unterlagen Dritter übermitteln, zu deren Weitergabe er berechtigt ist.
18. Verbraucherstreitbeilegung
Guwadi ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine gesetzlich zwingende Verpflichtung zur Teilnahme bleibt unberührt.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
19.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
19.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Änderungen oder Ergänzungen des individuellen Auftrags können in Textform vereinbart werden, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
